2.2 Ihre Verfügung vom 24. Februar 2017 begründet die Vorinstanz wie folgt: Seit dem Systemwechsel in der Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 werde die Infrastruktur im Altersbereich über die im Heimtarif enthaltene Infrastrukturpauschale finanziert. Der Kanton richte grundsätzlich keine Investitionsbeiträge mehr aus. Um nach dem Systemwechsel die Ausgangsbedingungen der Pflegeheime bezüglich der Infrastruktur auszugleichen, hätten Heime die zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2010 vom Kanton gemäss Sozialhilfegesetzgebung erhaltenen Investitionsbeiträge anteilmässig der GEF zurückerstattet.