1.5 Die GEF prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GEF steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand und Argumentation der Verfahrensbeteiligten 2.1 Umstritten und zu prüfen (Streitgegenstand) ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen kantonalen Investitionsbeitrag in der Höhe von CHF 760‘000.00 zur Finanzierung von Erdbebenertüchtigungsmassnahmen hat.