6. Mit Schreiben vom 28. März 2017 ist Herr Regierungsrat Pierre Alain Schnegg für das vorliegende Verfahren aufgrund seiner Vorbefassung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b VRPG8 von Amtes wegen in den Ausstand getreten. Der Ausstand trifft immer nur einzelne Personen und nicht ganze Behörden.9 Die Mitarbeiter des Ressorts Beschwerden des Rechtsamts der GEF, welche die Beschwerdeverfahren für die GEF leiten,10 sind nicht vorbefasst und mussten folglich auch nicht in den Ausstand treten. Entsprechend instruierte das Rechtsamt der GEF das Verfahren und bereitete den Beschwerdeentscheid vor.