4. Am 24. Februar 2017 verfügte die Vorinstanz was folgt: 1. Das Gesuch der X._____ um einen Investitionsbeitrag in der Höhe von CHF 760‘000.00 zur Finanzierung von Erdbebenertüchtigungsmassnahmen wird abgelehnt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 23. März 2017 Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) erhoben und Folgendes beantragt: 1. Die Verfügung vom 24. Februar 2017 sei aufzuheben.