Dabei wurde der Beschwerdeführerin unter anderem mitgeteilt, dass sie die Unmöglichkeit einer Finanzierung aus eigenen Mitteln nachweisen müsse.6 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Gesuch um einen Investitionsbeitrag von CHF 760‘000.00 fest. Zur Begründung verwies sie namentlich auf eine gesetzliche Pflicht zur Umsetzung von Erdbebenertüchtigungsmassnahmen sowie eine von der GEF abgegebene Zusicherung, wonach sich der Kanton an den Zusatzkosten für die Erdbebenertüchtigungsmassnahmen beteilige.7