3. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um einen Staatsbeitrag zur Finanzierung der Erdbebenertüchtigungsmassnahmen im Umfang von CHF 760‘000.00.5 Daraufhin fand ein Schriftenwechsel zwischen der Beschwerdeführerin, dem GEF-Direktor sowie der Vorinstanz statt. Dabei wurde der Beschwerdeführerin unter anderem mitgeteilt, dass sie die Unmöglichkeit einer Finanzierung aus eigenen Mitteln nachweisen müsse.6 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Gesuch um einen Investitionsbeitrag von CHF 760‘000.00 fest.