35 vgl. Replik vom 28. Februar 2017, S. 1 36 Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0) Seite 16 von 17 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern III. Entscheid 1. Auf Rechtsbegehren 3 der Beschwerde vom 1. Dezember 2016 wird nicht eingetreten. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde gutgeheissen. 3. Es wird festgestellt, dass die Kündigungsverfügung vom 7. November 2016 nichtig ist. 4. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 5. Parteikosten werden keine gesprochen.