Aufgrund der Nichtigkeit konnte die Kündigungsverfügung vom 7. November 2016 zu keinem Zeitpunkt eine Rechtswirkung entfalten. Das Arbeitsverhältnis wurde also gar nie aufgehoben und eine Wiedereinstellung erübrigt sich. Das befristete Arbeitsverhältnis läuft damit vertragsgemäss bis Ende Juni 2017 mit allen Rechten und Pflichten weiter. Eine allfällige finanzielle Entschädigung für die Folgen der nichtigen Kündigung wäre von der Beschwerdeführerin in einem separaten Verfahren geltend zu machen.34