4.4.2 Die Kündigungsverfügung vom 7. November 2016 ist deshalb aus formellen Gründen als nichtig zu qualifizieren. Daraus folgt, dass auch mit dieser das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam aufgelöst werden konnte. Die Beschwerde vom 1. Dezember 2016 wird folglich gutgeheissen.