4.4.1 Das Vorliegen der für eine ordentliche Kündigung erforderlichen triftigen Gründe nach Art. 25 Abs. 2 PG ist im gegenwärtigen Fall wohl zu verneinen. Da die Verfügung vom 7. November 2016 jedoch ohnehin formell fehlerhaft ist, kann auf eine abschliessende materielle Beurteilung verzichtet werden. So wurde die Kündigung zum einen rückwirkend per Ende Oktober 2016 ausgesprochen, was unzulässig ist, weil die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses immer auf die Zukunft gerichtet sein muss.32 Zum andern wurde damit zugleich die in Art. 25 Abs. 1 PG vorgesehene dreimonatige Kündigungsfrist missachtet.