4.4 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis stattdessen mit ihrer Verfügung vom 7. November 2016 rechtswirksam auflösen konnte. Die Vorinstanz erliess die besagte Verfügung nach Ablauf der Probezeit, weshalb diese in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden muss. Die Umdeutung einer Kündigung ist gemäss Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie zulässig, wenn die entspre- 30 Müller, a.a.O., S. 116 Seite 14 von 17 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern