Ob das Schreiben sodann die materiellen Strukturmerkmale einer Verfügung aufweist, ist fraglich. Angesichts des Inhaltes des Schreibens wäre wohl davon auszugehen. Aufgrund der vorgehenden Ausführungen kann diese Frage hier aber offen gelassen werden, weil der schwere Formmangel vorliegend zu einer Nichtigkeit führen würde. 4.3.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Kündigung während der Probezeit zwingend in Form einer Verfügung hätte ergehen müssen. Weil das Schreiben vom 9. September 2016 die Anforderungen an eine Verfügung nicht erfüllt, ist die ursprüngliche Kündigung während der Probezeit als formfehlerhaft und deshalb als nichtig zu qualifizieren.