Der Verweis im Kündigungsschreiben auf ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vorgesetzten genügt diesen Anforderungen nicht. Erst dank der Verfügung vom 7. November 2016 konnte sich die Beschwerdeführerin effektiv gegen die Kündigung wehren. Auch die Vorinstanz ging indessen implizit davon aus, dass das Schreiben den Anforderungen an eine Verfügung nicht genügt. Andernfalls hätte sich der Erlass der Verfügung vom 7. November 2016 erübrigt.