Das Schreiben vom 9. September 2016 erfüllt die Formerfordernisse einer Verfügung offensichtlich nicht: So enthält das Schreiben bspw. weder eine eigentliche Verfügungsformel, eine Rechtsmittelbelehrung noch eine Begründung (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRPG). Insbesondere die fehlende Begründung wiegt schwer, da diese zwingend erforderlich ist. Es sind alle Tatsachen, Rechtsätze und Gründe anzugeben, auf die sich die Verfügung stützt. Dabei muss die Begründung so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Akt gegebenenfalls sachgerecht anfechten können.30 Der Verweis im Kündigungsschreiben auf ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vorgesetzten genügt diesen Anforderungen nicht.