Das VRPG kennt keine Legaldefinition der Verfügung. Ob einem behördlichen Schreiben Verfügungsqualität zukommt, bestimmt sich allein danach, ob die inhaltlichen Strukturmerkmale gemäss Art. 5 VwVG27 vorliegen.28 Danach gilt als Verfügung die einseitige und verbindliche Anordnung einer Behörde, mit der ein Rechtsverhältnis gestützt auf öffentliches Recht geregelt wird. Werden durch eine Anordnung oder einen Beschluss einer Behörde keine individuellen Rechte oder Pflichten gestaltend oder feststellend geregelt bzw. werden keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Verfügungselement.