fügung verzichtet habe. Sie bringt also sinngemäss vor, das Arbeitsverhältnis sei zunächst einvernehmlich aufgelöst worden. Die Vorinstanz verkennt dabei, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses solange strittig ist, bis eine Austrittvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen gemäss Art. 27a PG vorliegt. Eine solche Vereinbarung liegt unbestrittenermassen nicht vor. Für die rechtswirksame Auflösung brauchte es daher vorliegend eine Verfügung. 4.3.1 Es stellt sich folglich die Frage, ob bereits das Kündigungsschreiben datiert auf den 9. September 2016 Verfügungsqualität aufweist.