Da das Verfahren nach Art. 14 aBPG aufgehoben wurde, erübrigt sich die Frage, ob dieses auf die kantonale Ebene übertragen werden müsste. Vorliegend ist somit davon auszugehen, dass das Nichtbeachten der Formvorschrift (d.h. dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit verfügt werden muss) zur Nichtigkeit der Kündigung führt und dass diese von Amtes wegen zu beachten ist. 4.3 Die Vorinstanz macht in der Beschwerdevernehmlassung vom 9. Januar 2017 geltend, die Beschwerdeführerin habe die Kündigung zunächst akzeptiert, weshalb man auf eine Ver-