Gemäss Botschaft wurden die verfahrensrechtlichen Bestimmungen damit in drei Punkten geändert: Die Anfechtung der Kündigungsverfügung erfolgt seither im gleichen Verfahren wie die Anfechtung anderer arbeitsrechtlicher Verfügungen, die Beschwerde gegen Verfügungen des Arbeitgebers hat nur noch dann aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerdeinstanz das anordnet, und der Arbeitgeber wird bei Gutheissung der Beschwerde gegen eine Kündigung zur Zahlung einer Entschädigung, zur Fortzahlung des Lohnes oder zur Erstreckung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet.26