Im Handkommentar wird weiter ausgeführt, die „anfechtbare Nichtigkeit“ der Kündigung bezwecke, einen die Rechtssicherheit störenden Schwebezustand zu verhindern. Dieses Ziel werde nur erreicht, wenn die Nichtigkeit der Kündigung nicht unbefristet geltend gemacht werden kann. Deshalb müsse der Angestellte den mutmasslichen Nichtigkeitsgrund nicht nur innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme geltend machen (Art. 14 Abs. 1 aBPG), sondern auch vor Ablauf der Kündigungsfrist.24