14 Abs. 1 und 2 aBPG sahen dagegen ein formelles Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung vor. Selbst die „nichtige“ Verfügung erwächst demnach in formelle Rechtskraft, wenn Angestellter und Arbeitgeber die nach Art. 14 Abs. 1 bzw. Abs. 2 aBPG gebotenen Handlungen unterlassen.22 Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb die „nichtige Kündigung“ dem Wesen nach als eine „anfechtbare Kündigung“ bezeichnet.23