Im Handkommentar zum (alten) Bundespersonalgesetz wird denn auch ausgeführt, dass die Nichtigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 aBPG nicht der Nichtigkeit im verwaltungsrechtlichen Sinne entspricht, sondern sich der Anfechtbarkeit nähert. Eine nichtige Kündigung im herkömmlichen Sinn ist unwirksam und entfaltet somit zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkungen. Sie muss nicht angefochten werden, sondern die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten. Art. 14 Abs. 1 und 2 aBPG sahen dagegen ein formelles Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung vor.