Im kantonalen Personalrecht fehlt eine eindeutige Regelung für diese Frage und auch in den entsprechenden Materialien finden sich keine entsprechenden Ausführungen. Deshalb ist vorliegend das Bundespersonalrecht analog beizuziehen. Art. 14 Abs. 1 aBPG21 sah vor, dass Kündigungen mit wichtigen Formverletzungen nichtig sind. Allerdings sah dieselbe Bestimmung auch vor, dass die betroffene Person die Nichtigkeit innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme eines mutmasslichen Nichtigkeitsgrundes beim Arbeitgeber schriftlich und glaubhaft geltend machen musste.