Somit ist auch bei Kündigungen während der Probezeit seitens der Anstellungsbehörde eine Verfügung erforderlich, um das Arbeitsverhältnis wirksam aufzulösen. Dies entspricht im Übrigen auch der Regelung des Bundespersonalrechts in Art. 13 i.V.m. Art. 34 BPG20. Es stellt sich weiter die Frage, welche Rechtsfolge die Nichtbeachtung dieser Formvorschrift nach sich zieht.