PG sieht jedoch vor, dass der Arbeitgeber unter Vorbehalt anders lautender Vorschriften eine Verfügung erlässt, wenn bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande kommt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ein Dauerschuldverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder mit sofortiger Wirkung für die Zukunft beendet.19 Die einseitige Vertragsauflösung ist nicht einvernehmlich und daher streitig im Sinne von Art. 107 PG. Somit ist auch bei Kündigungen während der Probezeit seitens der Anstellungsbehörde eine Verfügung erforderlich, um das Arbeitsverhältnis wirksam aufzulösen.