4.2 Gemäss Art. 22 Abs. 2 PG kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit von beiden Seiten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Eine Formvorschrift für die Auflösung ist dabei im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung (vgl. Art. 25 Abs. 1 PG) nicht explizit vorgesehen. Art. 107 Abs. 1 PG sieht jedoch vor, dass der Arbeitgeber unter Vorbehalt anders lautender Vorschriften eine Verfügung erlässt, wenn bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande kommt.