Gemäss dem im Verwaltungsrecht vorherrschenden Untersuchungsgrundsatz stellt die GEF den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG) und wendet auch das Recht Seite 10 von 17 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nur im Rahmen des Streitgegenstandes, wie er von der beschwerdeführenden Partei definiert wird.18