4.1 Am 20. September 2016 hat die Vorinstanz einerseits mündlich und andererseits mit vordatiertem Schreiben vom 9. September 2016 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sie das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2016 aufzulösen beabsichtige. Auf Antrag der Beschwerdeführerin erliess die Vorinstanz am 7. November 2016 – und somit nach Ablauf der Probezeit am 30. September 2017 – eine Verfügung, mit der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2016 angeordnet wurde. Die Vorinstanz bringt dabei vor, die Rechtslage sei bezüglich der Frage, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit einer Verfügung bedürfe, nicht eindeutig.