3.4 Mit nachgereichter Replik vom 28. Februar 2017 stellt die Beschwerdeführerin fest, die Begründung der Vorinstanz stelle einen reinen Vorwand dar. Obwohl die Vorinstanz die ungenügenden Sprachkenntnisse als Grund für die Kündigung angebe, bestätige sie zugleich ausdrücklich, dass das Beherrschen der hiesigen Mundart keine Voraussetzung für die besagte Stelle sei. Dies wäre ohnehin sonderbar, da viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Vorinstanz tätig seien, den hiesigen Dialekt nicht beherrschen würden. Mittels einer Parteibefragung bzw. einem Parteiverhör könne ohne weiteres festgestellt werden, wie gut ihre Sprachkenntnisse seien.