Im Vertrauen darauf, dass die Beschwerdeführerin Anstrengungen für die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse unmittelbar in die Wege leiten würde, sei die Beschwerdeführerin nach einem Probearbeitstag eingestellt worden. Bei den Jugendlichen handle es sich um Patienten mit teilweise schwerwiegenden Beeinträchtigungen, welche an die Kommunikation hohe Anforderungen stellen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich in 17 Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV; BSG 153.011.1) Seite 8 von 17 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern