Zutreffend sei dagegen, dass die Vorgesetzten anlässlich des Bewerbungsgesprächs bestätigt hätten, dass das Beherrschen der hiesigen Mundart keine Voraussetzung für die Stelle sei. Jedoch hätten sie bereits anlässlich des Bewerbungsgesprächs darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Deutschkenntnisse verbessern müsse, um von den Jugendlichen verstanden zu werden. Im Vertrauen darauf, dass die Beschwerdeführerin Anstrengungen für die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse unmittelbar in die Wege leiten würde, sei die Beschwerdeführerin nach einem Probearbeitstag eingestellt worden.