Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, gemäss Art. 4 Bst. g PG müsse der Arbeitgeber Vorkehrungen zum Schutz der persönlichen Integrität der Mitarbeitenden treffen. Eine Kündigung könne demnach missbräuchlich sein, wenn der Arbeitgeber in einer Konfliktsituation eine Kündigung ausspreche, ohne zuvor zumutbare Massnahmen zur Entschärfung des Konflikts ergriffen zu haben. Zu denken sei hier an Teamsitzungen, Aussprachen, den Beizug von Mediatoren sowie Coaches und nicht zuletzt auch Zielvorgaben und die Verwendung anderer Führungsinstrumente.