Die Vorinstanz äussere in ihrer Verfügung implizit den Vorwurf, es habe ihr an einem entsprechenden Engagement gemangelt, weil sie beispielsweise einige Tage nach Erhalt der Kündigung erkrankt sei. Die Zweifel an der Erkrankung und der Arbeitsunfähigkeit würden einer seriösen Grundlage entbehren. Die eingereichten Arztzeugnisse würden ab dem 1. Oktober 2016 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit zu 100% attestieren. Auch sei sie von der Vorinstanz nicht zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufgeboten worden.