Die Beschwerdeführerin bestreitet, sie habe ihr Pensum reduzieren wollen. Ebenso wenig treffe es zu, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihr vertraglich vereinbartes Arbeitspensum zu bewältigen. Sie habe sich weder zusätzliche Freiwünsche erbeten noch geplante Arbeitseinsätze getauscht oder abgelehnt. Auch sei unzutreffend, dass es an der Universität Fribourg zu einem Wechsel der Professur gekommen sei und sie deswegen ihre Masterarbeit früher als geplant habe fertigstellen müssen.