Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe mitgeteilt, sie befürchte, dass sie in der Probezeit entlassen werde. Wenn sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf den Standpunkt stelle, der Erziehungsleiter Aussenstationen hätte erst am 12. September 2016 davon erfahren, dass sie sich über eine andere Stelle innerhalb der UPD informiert habe, weise sie darauf hin, dass er sie anlässlich der Mitarbeitergespräche geradezu zu einem internen Wechsel motiviert habe. Wenn behauptet werde, dieser Vorfall habe sein Vertrauen in die Beschwerdeführerin untergraben, so handle es sich dabei um einen Vorwand, mit welchem die Entlassung gerechtfertigt werden sollte.