Zudem habe sie ihre künftigen Vorgesetzten anlässlich der im Vorfeld ihrer Anstellung durchgeführten zwei Bewerbungsgespräche darauf hingewiesen, dass sie die hiesige Mundart nicht beherrsche. Ihre künftigen Vorgesetzten hätten daraufhin angegeben, das Beherrschen der hiesigen Mundart stelle keine Notwendigkeit dar. Die Beschwerdeführerin bemerkt weiter, ihr Lebenslauf gebe Auskunft über ihre schriftlichen und mündlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache. Auch gehe aus dem Lebenslauf hervor, dass sie weder in der Schweiz aufgewachsen sei noch Deutsch als Muttersprache spreche. Schliesslich habe zusätzlich zu den Bewerbungsgesprächen ein Probearbeitstag stattgefunden.