Das Verhalten der Beschwerdeführerin sowie ihre ungenügenden Sprachkenntnisse seien triftige Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Probezeit diene der Feststellung, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den im Bewerbungsverfahren festgestellten Anforderungen genüge. Auch habe der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis bei nicht erfüllten Erwartungen aufzulösen. An die Triftigkeit der Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit würden weniger hohe Anforderungen gestellt als an die Triftigkeit der Gründe bei einer ordentlichen Kündigung.