3.1 In ihrer Verfügung vom 7. November 2016 bringt die Vorinstanz zunächst vor, sie habe der Beschwerdeführerin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Form einer Verfügung zukommen lassen, um unnötige Schwierigkeiten zu vermeiden. Die Rechtslage in diesem Punkt sei jedoch nicht eindeutig. Weiter führt die Vorinstanz aus, infolge der mangelhaften deutschen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin sei es immer wieder zu Missverständnissen und Problemen im Umgang mit den Jugendlichen gekommen, weswegen mehrere Gespräche stattgefunden hätten: