2.3 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin aufgelöst. Eine Regelung betreffend den Inhalt eines Arbeitszeugnisses enthält besagte Verfügung hingegen nicht. Streitgegenstand kann daher vorliegend allein die Frage der Rechtmässigkeit der Kündigung sein. Mit ihrem unter Ziff. 3 aufgeführten Antrag geht die Beschwerdeführerin über das Anfechtungsobjekt hinaus. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Argumentation der Verfahrensbeteiligten