2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 7. November 2016. Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung dieser Verfügung, das im September 2016 ausgestellte Arbeitszeugnis sei unter Berücksichtigung einer allfälligen Wiedereinstellung anzupassen. Im Arbeitszeugnis sei unter Beurteilung die Formulierung „sprachlich kam es gelegentlich zu Missverständnissen“ ersatzlos zu streichen. Ausserdem sei allenfalls der Schlussabschnitt des Zeugnisses betreffend den Kündigungsgrund bzw. das Arbeitszeugnis entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens anzupassen.