Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde am 7. November 2016 erlassen. Der massgebende Sachverhalt hat sich somit abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht. Da die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt der GEF noch als gleichgestellte Organisationseinheit unterstellt war und eine echte Rückwirkung des neu in Kraft getretenen Rechts weder ausdrücklich angeordnet oder klar gewollt war noch durch zwingende Gründe verlangt wird, ist die GEF nach wie vor für die Beurteilung der Beschwerde gestützt auf Art. 108 PG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG zuständig.