Zudem darf sie keine stossenden Rechtsungleichheiten und keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte bewirken. Weiter können zwingende, d.h. besonders wichtige Gründe die Anwendbarkeit neuen Rechts verlangen.14 Von unechter Rückwirkung wird demgegenüber gesprochen, wenn neues Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte angewendet wird, d.h. auf Verhältnisse, die schon unter Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern.