„echter“ und „unechter“ Rückwirkung. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen vom Verbot der echten Rückwirkung sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.13 So muss die Rückwirkung im fraglichen Erlass ausdrücklich angeordnet oder klar gewollt sein, zeitlich mässig und durch triftige Gründe gerechtfertigt sein. Zudem darf sie keine stossenden Rechtsungleichheiten und keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte bewirken.