1.1 Die Vorinstanz war bis am 31. Dezember 2016 als gleichgestellte Organisationseinheit der GEF unterstellt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a aOrV GEF10), und ihre Verfügungen waren gestützt auf Art. 108 PG11 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG12 bei der GEF anfechtbar. Mit der Verselbständigung der Vorinstanz am 1. Januar 2017 ist die Zuständigkeit der GEF als Beschwerdeinstanz nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG grundsätzlich entfallen. Jedoch ist die Rechtmässigkeit einer Verfügung im Allgemeinen nach der Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses zu beurteilen.