7. Mit Duplik vom 17. Februar 2017 bestreitet die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin vollumfänglich, soweit sie diese nicht ausdrücklich zugesteht und lehnt den Beweisantrag der Beschwerdeführerin ab. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen