6. Mit Replik vom 1. Dezember 2016 [sic] (Posteingang 7. Februar 2017) hält Rechtsanwalt B.___ für die X Bern an der Beschwerde vom 1. Dezember 2016 fest und stellt sinngemäss einen Beweisantrag um Durchführung eines Parteiverhörs. Da dieses Schreiben nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde und Rechtsanwalt B.___ in der Folge keine Angaben zu einem allfälligen Vertretungsverhältnis machte, reichte die Beschwerdeführerin die nun eigenhändig unterzeichnete, nahezu identische Replik am 28. Februar 2017 erneut ein.