5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,9 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 9. Januar 2017, die Beschwerde vom 1. Dezember 2016 sei abzuweisen und die Verfügung vom 7. November 2016 zu bestätigen.