3. Unter Berücksichtigung einer allfälligen Wiedereinstellung sei das im September 2016 ausgestellte Arbeitszeugnis anzupassen. Im Arbeitszeugnis sei unter Beurteilung die Formulierung „Sprachlich kam es gelegentlich zu Missverständnissen…“ ersatzlos zu streichen. Ebenfalls wäre allenfalls der Schlussabschnitt des Zeugnisses betreffend dem Kündigungsgrund, bzw. das Arbeitszeugnis entsprechend dem Ausgang des Einspracheverfahrens anzupassen.