2. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 bat die Gewerkschaft X Bern die Vorinstanz im Auftrag der Beschwerdeführerin um die Zustellung von deren Personalakte.7 Sodann beantragte die X Bern mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bzw. den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, sollte die Vorinstanz an der Kündigung festhalten.8 3. Daraufhin erliess die Vorinstanz am 7. November 2016 eine Verfügung, mit der sie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2016 anordnete.