5.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten ans Gemeinwesen als gerichtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Sie hat somit keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.