Aufgrund der Abweisung der Beschwerde würde eine (vorübergehende) Rückzahlung zu einem unnötigen Leerlauf führen. Ein solches Vorgehen erscheint nicht praktikabel. Deshalb kann aus prozessökonomischen Gründen vorliegend auf eine Rückabwicklung verzichtet werden. 5. Kosten 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Allerdings werden im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwerdeinstanzen, vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 SHG). Vorliegend sind daher keine Kosten zu erheben.